Waffenerwerb- u. Aufbewahrung, Voraussetzung usw.

Aufbewahrungsvorschrift

Bereits vor der Erlaubnis (WBK) sollte man die nötigen Sicherheitsbestimmungen zum Verwahren der eigenen Schusswaffen bedenken. Die Aufbewahrung im Kleiderschrank oder sonstigen Möbelteilen (auch wenn verschließbar) ist unzulässig.

Bis Anfang Juli 2017 waren hierfür Tresore der Sicherheitsstufe A bzw. B ausreichend.
Mit der Novellierung des WaffG (06. Juli 2017) ist jetzt die Sicherheitsstufe 0 bzw. 1 erforderlich.
Es wird für Neumitglieder beim erstmaligen Waffenbesitz somit teurer.
Waffen-Genehmigungen, die vor der Novellierung erteilt wurden, behalten allerdings ihre Gültigkeit. Die bisher genutzten Verwahrbehältnisse (Sicherheitsstufen A und B) dürfen im Zuge der Besitzstandswahrung weiterhin genutzt werden.

Voraussetzung für eine Erlaubnis

In einen Schützenverein ist man relativ schnell eingetreten. So manch einer denkt sicherlich, dies war es und ich komme jetzt schnell und problemlos an eine eigene Schusswaffe. Zumindest liest man diese Vorgehensweise sehr häufig in der Presse. Diesem ist natürlich nicht so! Gerade der Sportschütze / Jäger / Waffensammler wird vom Gesetzgeber sehr aufmerksam beobachtet und durchleuchtet . Diese Beobachtung findet in regelmäßigen und unbemerkten Abständen statt. So kann z.B. das Führen eines Kfz unter Alkoholeinfluss zum sofortigen Entzug aller waffenrechtlichen Genehmigungen führen. Bevor man nun aber überhaupt an eine Erwerbsberechtigung zum Waffenbesitz kommt, sind vom Gesetzgeber durchaus sinnvolle Hürden gegeben. Hier sei an erster Stelle die Sachkundeprüfung genannt.

Diese kann man in etwa mit der Führerscheinprüfung (zumindest was den Umfang der Fragen angeht sowie Theorie u. Praxis) vergleichen. Nach dem Bestehen dieser Prüfung ist eine weitere Hürde zu nehmen. Zum sofortigen Erwerb von scharfen Schusswaffen reicht die bestandene Sachkundeprüfung nämlich nicht aus.

Auch nach absolvierter Sachkundeprüfung ist die eigene Schusswaffe ohne ausreichendes Training in weiter Ferne. Der angehende Waffenbesitzer muss nämlich mind. 12 Monate am regelmäßigen Training teilgenommen haben. Unter dem "regelmäßigen Training" sind gesetzlich vorgeschriebene Trainingseinheiten pro Monat oder Jahr gemeint, die mit unserem wöchentlichen Trainingsangebot allerdings weit überboten werden und somit durchaus erfüllbar sind. Nähere Einzelheiten können unter §14, Abs. 2 u. 3 HIER eingesehen oder vor Ort erfragt werden.

Hat man alle Auflagen erfüllt, wird es auf Antrag amtlich.
Der Antragsteller wird dann eingehend auf Zuverlässigkeit untersucht. Zeigen sich hier z.B. im Führungszeugnis negative Einträge, kann der Erwerb einer eigenen Schusswaffe behördlich untersagt werden. Weiterhin ist der Nachweis einer Haftpflichtversicherung vorzulegen.
Läuft alles positiv, steht der Ausstellung der gewünschten Waffenbesitzkarte (WBK) nichts mehr im Wege.

Nun hält man sie in den Händen, die langersehnte Waffenbesitzkarte! Ja, und nun? Was kaufe ich mir, was bringt mich sportlich weiter? Eine Waffe, mit der man auch sportliche Erfolge erzielen möchte, hat sicherlich einen schmerzlichen Eingriff in die Haushaltskasse zur Folge.
Dem angehenden Waffenbesitzer sei daher angeraten, sich von "altgedienten Schützen" bereits auf dem Vorweg beraten zu lassen.

Text: Klaus-Andreas Blottnicki [Zurück zur Startseite)

Die Waffenbesitzkarte